Als Wirtschaftsprüfer übernehme ich die Vorbehaltsaufgaben, zu denen u.a. die gesetzlich vorgeschriebenen Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach dem HGB, Pflichtprüfungen nach dem Aktiengesetz oder Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung zählen. Kernbereiche sind u.a.:
- die gesetzlich vorgeschriebene und die freiwillige Jahresabschlussprüfung für GmbH und AG,
- die Konzernabschlussprüfung,
- die Gründungsprüfung einer AG
- die Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Werthaltigkeitsbescheinigungen
Der Wirtschaftsprüfer vergibt an bilanzierende Unternehmen nach der Prüfung des Jahresabschlusses einen Bestätigungsvermerk. Dieser Bestätigungsvermerk, der auch als Testat bezeichnet wird, informiert unterschiedliche Adressaten wie die Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Gesellschafter, Aktionäre, Kapitalgeber, Arbeitnehmer, Gläubiger des Unternehmens über das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung. Nur wenn sich für den Wirtschaftsprüfer keine gravierenden Beanstandungen bei der Buchhaltung, beim Jahresabschluss, beim Anhang und Lagebericht ergaben, wird er den Jahresabschluss mit dem begehrten „uneingeschränkten Bestätigungsvermerk“ versehen.
Während der Prüfungstätigkeit gewinnt der Wirtschaftsprüfer viele Erkenntnisse über das Unternehmen, über Prozesse und Abläufe. Deshalb ist es naheliegend, sie zu Verbesserungs- und Optimierungsmöglichkeiten zu beraten, Verbesserungen in der Unternehmensorganisation und des Controllings hinzuweisen.
Häufige Prüfungsschwerpunkte in der Wirtschaftsprüfung
Im Mittelpunkt der Jahresabschlussprüfung steht das Rechnungswesen und die Buchhaltung. Vor allem Abstimmungsprüfungen, Übertragungsprüfungen, rechnerische Prüfungen und Belegprüfungen werden vorgenommen. Der Wirtschaftsprüfer prüft die Bilanz hinsichtlich der Einhaltung der Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften.
Im Mittelpunkt der Prüfung zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stehen alle Aufwendungen und Erträge, die auf Vollständigkeit und korrekten Ausweis geprüft werden.
Kapitalgesellschaften sind nach § 264 verpflichtet, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Lediglich Kleinstkapitalgesellschaften werden von der Vorschrift befreit. Der Anhang muss die vorgeschriebenen Erläuterungen zu Bilanz und GuV enthalten. Der Wirtschaftsprüfer schaut, ob weitere Angabepflichten, die aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches HGB, des Aktiengesetzes AktG, des GmbH-Gesetzes GmbHG resultieren, enthalten sind.
Der vorgelegte Lagebericht wird geprüft, ob er die Unternehmenssituation und den Geschäftsverlauf richtig wiedergibt, alle relevanten Risiken ausreichend berücksichtigt und darstellt. Der Lagebericht soll ein realistisches Bild der tatsächlichen Unternehmensverhältnisse abgeben.
Freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses
Es gibt wichtige Gründe, warum nicht prüfungspflichtige Unternehmen eine freiwillige Jahresabschlussprüfung in Auftrag geben. Ein geprüfter Jahresabschluss schafft Vertrauen und kann für die Gewinnung neuer Investoren von Vorteil sein. Nicht selten knüpfen Kapitalgeber oder Darlehensgeber ihre Bereitschaft an die Vorlage eines Prüfungsberichtes. Die freiwillige Jahresabschlussprüfung schafft Rechtssicherheit, sorgt für Transparenz und ist gleichzeitig vertrauensbildend. Die Geschäftsführung entlastet sich mit der freiwilligen Abschlussprüfung und erhält zusätzliche Hinweise zu Stärken und Schwächen des Unternehmens und der Unternehmensführung. Eine besondere Bedeutung kommt der freiwilligen Prüfung zu, wenn die Unternehmensnachfolge oder der Unternehmensverkauf besiegelt werden soll. Mit Due-Diligence Prüfungen können besondere Unternehmensbereiche genauer untersucht und bewertet werden.
Bescheinigungen, Gutachten, Sonderprüfungen
Neben der Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung ergeben sich aus Gesetzen und Bestimmungen weitere Sonderprüfungen und Bescheinigungen, die der Wirtschaftsprüfer ausstellt. Schwerpunkte in meiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer sind die Gründungsprüfung und das Ausstellen von Werthaltigkeitsbescheinigungen.
Gründungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer
Der Gesetzgeber gibt in § 33 AktG (Aktiengesetz) die Gründungsprüfung für neugegründete Aktiengesellschaften durch Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vor. § 34 AktG beschreibt den Umfang der Gründungsprüfung, wobei die Angaben der Gründer zu den Einlagen für das Grundkapital als Geldkapital oder als Sacheinlage, zu den gewährten Rechten und Vorteilen auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft werden.
Nach § 33 AktG (Aktiengesetz) wird eine externe Gründungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer erforderlich, wenn
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder
- bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder
- ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder
- eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.
Werthaltigkeitsbescheinigung
Das Stammkapital für Kapitalgesellschaften kann als Geld oder als Sacheinlage aufgebracht werden. Für Sacheinlagen bei einer Kapitalgesellschaft infolge einer Neugründung oder als Teil einer Kapitalerhöhung verlangt das Registergericht eine Werthaltigkeitsbescheinigung. Für die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen gelten die Vorschriften nach § 56 GmbHG (GmbH-Gesetz).
Die Gesellschafter müssen die Einbringung von Sachwerten konkret mittels Übernahmevereinbarung und Einbringungsvertrag regeln. Diese müssen Auskunft darüber geben:
- welcher Kapitalanteil statt in Geld als Sacheinlage geleistet werden darf,
- dass die Geschäftsführer frei über die Sachanlagen verfügen können,
- die Angaben zum Wert der Sacheinlage und der Person, die die Sache einlegt,
- die exakte Bezeichnung der Sacheinlage
Vermeiden Sie haftungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Risiken! Achten Sie darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften der Sachkapitalerhöhung nicht mittels verdeckter Sacheinlagen umgangen werden!
Wenn der Wirtschaftsprüfer nach eingehender Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage zu einem positiven Ergebnis kommt, wird er die Werthaltigkeitsbescheinigung ausstellen, dass der Wert der Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen bzw. der Kapitalerhöhung mindestens erreicht.
Leistungsangebot für Wirtschaftsprüfung:
- Zwischenabschlüsse
- Gesetzliche, satzungsmäßige und freiwillige Prüfungen
- Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen für KMU
- Jahres- und Konzernabschlussprüfung
- Prüfung der Jahresrechnungen von Stiftungen und Vereinen
- Gründungsprüfung
- Verschmelzungsprüfung
- Umwandlungsprüfung
- Prüfung von Sacheinlagen – Werthaltigkeitsbescheinigung
- Sonderprüfungen
- Unternehmensbewertung






