Regelmäßig loben Politiker die Vereine und Non-Profit-Organisationen (NPO) für ihr ehrenamtliches Engagement. Es wird für die ehrenamtlich Tätigen zunehmend schwieriger, über Änderungen im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Datenschutz auf dem Laufenden zu bleiben. Die Buchhaltung für Vereine unterscheidet sich in vielen Punkten von den der wirtschaftlich tätigen Unternehmen. Rat und Hilfe finden Vereine, Non-Profit-Organisationen (NPO), gGmbh zu Fragen der Gemeinnützigkeit, des Steuerrechts, der Buchhaltung an unseren beiden Standorten Waghäusel und Hartmannsdorf, vor den Toren von Chemnitz.
Buchhaltung für Vereine in Waghäusel und in Hartmannsdorf/ Chemnitz
In der Buchhaltung der eingetragenen Vereine und anderer gemeinnütziger Organisationen müssen die Belege einem der Bereiche – ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – zugeordnet werden. Immer wieder gibt es Fragen zur Bildung von Rücklagen, auch weil die Finanzverwaltung seit einigen Jahren explizit Auskunft bei der Abgabe der Steuererklärung (Körperschaftssteuererklärung) verlangt. Die Buchhaltung der Vereine gehört in professionelle Hände. Wenn kein erfahrenes Mitglied zur Verfügung steht, lohnt es sich, einen Steuerberater mit dem Schwerpunkt Vereinssteuerrecht ins Boot zu holen.
Gewöhnlich erstellen die Vereine alle 3 Jahre die Körperschaftsteuererklärung, um den begehrten Freistellungsbescheid zu erhalten. Der Freistellungsbescheid bestätigt die Gemeinnützigkeit des Vereins bzw. der NPO. Auf dessen Grundlage können folgende Vorteile genutzt werden:
- Erlaubnis zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen
- Zahlung steuerfreier Aufwandspauschalen für Trainer und Übungsleiter
- Gewährung der steuerfreuen Ehrenamtspauschale für Funktionäre und ehrenamtlich engagierte Personen
- Fördermittel der öffentlichen Hand
- Steuerfreier Zweckbetrieb bis maximal 35000 € pro Jahr (Stand 2020)
Haftung des Vorstandes in Vereinen und NPOs
Prinzipiell haften Vereinsvorstände mit ihrem Privatvermögen für Vermögensschäden des Vereins oder der NPO, die durch nicht ordnungsgemäße Vereinsführung entstehen. Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen nicht vor Strafe. In der Satzung des Vereins kann man das Risiko für die Vereinsvorstände entschärfen, indem man eine Haftungsbegrenzung vorsieht. Abhängig von den Risiken kann auch der Abschluss einer speziellen Versicherung, der D&O-Versicherung, sinnvoll sein. Sportvereine können sich bei ihren jeweiligen Landesverbänden erkundigen.
Wirtschaftliche Betätigung von Vereinen – Abgrenzung zum Zweckbetrieb
Gemeinnützigen Vereinen ist generell gestattet, sich wirtschaftlich zu betätigen. Abhängig von der Art der wirtschaftlichen Betätigung werden die Einnahmen dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.
§ 65 der Abgabenordnung (AO) definiert, wann ein Zweckbetrieb vorliegt. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke unvermeidbar ist.
Einnahmen im Zweckbetrieb sind steuerlich begünstigt, d.h. dass keine Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer anfällt. Werden die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, dann sind bis 35 000 Euro im Jahr steuerfrei (Stand: 2020)
2017 stellte der BGH klar: Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB sind erfüllt,
- wenn der Verein planmäßig,
- auf Dauer angelegt und
- nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet,
- die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen.
Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind. (BGH, 16.05.2017 – II ZB 7/16)
Daraus folgt, dass die verpachtete Vereinsgaststätte oder die Vermietung der Vereine zur Ausrichtung diverser Feierlichkeiten oder das Sponsoring dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Auch die Einnahmen aus Kuchenbasar und Trödelmärkten, die viele Vereine zur Aufbesserung der Vereinskasse organisieren, werden unter „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ gebucht. Startgelder oder Eintrittsgelder zu Wettkämpfen und Turnieren des Sportvereins oder Malkurse des Kunstvereins werden dagegen dem Zweckbetrieb zugeschrieben.
Informationsbroschüre für Vereine Sachsen
Informationsbroschüre für Vereine Baden-Württemberg
Sponsoring oder Spende?
Im Alltag werden die Begriffe Sponsoring und Spenden oftmals nicht korrekt verwendet. Spende ist eine freiwillige Leistung des Spenders, der den gemeinnützigen Zweck unterstützen will. Der gemeinnützige Verein darf dem Spender eine Spendenquittung ausstellen, die dieser in seiner Steuererklärung als steuermindernd geltend machen kann. Die Spende kann als Sach- oder Geldzuwendung geleistet werden.
Bei Sponsoring tauschen Sponsor und Gesponserter Leistungen aus. Der Sponsor erhält eine Rechnung, die er als Betriebsausgabe verbucht. Der gemeinnützige Verein oder die gemeinnützige Organisation verbucht die vom Sponsor empfangene Leistung im „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“.
Geldzahlungen im Verein – Honorare, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung
Ehrenamtliches Engagement erfährt vielfältige staatliche Unterstützung. Ehrenamtliche Übungsleiter dürfen für ihre Tätigkeit bis zu 3000 Euro pro Jahr (Stand 2021) als steuerfreue Aufwandsentschädigung erhalten. Der darüber liegende Betrag muss vom Empfänger versteuert werden. Wichtig – die Übungsleiterpauschale wird nicht auf Sozialleistungen, zum Beispiel Hartz-IV-Leistungen, angerechnet, wenn sie 250 Euro im Monat nicht überschreiten.
Die Ehrenamtspauschale von derzeit 840 € pro Jahr (Stand 2021) darf nur gezahlt werden, wenn es die Satzung ausdrücklich gestattet. Die Ehrenamtspauschale ist für Vorstandsmitglieder, Referenten, Abteilungsleiter gedacht. Achten Sie darauf, dass der ehrenamtlich Tätige nur einmal für seine Tätigkeit honoriert wird. Die Honorierung der Trainertätigkeit sowohl mit Übungsleiterpauschale als auch mit der Ehrenamtspauschale ist nicht zulässig! Lassen Sie sich als Vorstand jedes Jahr bestätigen, dass der ehrenamtlich Tätige die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale maximal in Höhe des jeweiligen Freibetrages erhalten hat und dass er für die Versteuerung der darüber liegenden Zuwendungen selbst verantwortlich ist.
Anhand der kurzen Ausführungen zu einigen steuerlichen Problemen für gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Organisationen können Sie viele Probleme und Tücken im Steuerrecht erahnen. Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir werden Sie gern tatkräftig unterstützen und Ihnen den Rücken freihalten.
Leistungsangebot für Vereine und Non-Profit-Organisationen (NPO)
- Beratung zur Satzung und Gemeinnützigkeit
- Beratung und Hilfe bei der Vereinsgründung
- Buchhaltung / digitale Buchhaltung
- Beratung zur Bildung von Rücklagen
- Umsatzsteuer
- Sponsoring
- Jahresabschluss
- Körperschaftsteuererklärung und andere Steuererklärungen
- Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigung, Übungsleiterpauschale






