Über Testament, Tod, Erbschaft, Erbschaftsteuer, Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge zu sprechen, fällt niemandem leicht. Dennoch sollten Sie sich diesem schwierigen Thema stellen, denn ihre Liebsten haben es verdient! Sie haben es in der Hand, die Vermögensübergabe nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und mögliche Erbstreitigkeiten mittels Testament oder Erbvertrag weitgehend auszuschließen.
An einem guten Testament wirken der Erblasser, die Familie sowie ein versierter Rechtsanwalt für Erbrecht und ein erfahrener Steuerberater für steuerliche Fragen rund um die Erbschaftsteuer mit. Der Erblasser formuliert seine Wünsche und versucht, mit der Familie und mit den in Frage kommenden Erben darüber Konsens zu erzielen. Entsprechend den Vorgaben des Erblassers erarbeitet der Rechtsanwalt für Erbrecht ein solides Testament, welches der Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Folgen prüft. Der Steuerberater berät die Parteien bei der steueroptimalen Gestaltung des Testaments mit dem Ziel, so wenig wie möglich Erbschaftsteuer zu bezahlen. Vor allem wenn Unternehmen vererbt werden, sollten im Vorfeld die steuerlichen Folgen geprüft und geeignete Maßnahmen zum Erhalt des Unternehmens sowie zur Minimierung der Steuern ergriffen werden.
Tipp: Wenn Sie die Unternehmensnachfolge planen, prüfen Sie auch die Regelungen im Testament und nehmen Sie notwendige Anpassungen vor!
Welche Regelung haben Sie als Unternehmer getroffen, wenn Sie schwer erkranken oder unerwartet aus dem Leben gerissen werden? Gern informiere ich Sie über das Unternehmertestament, das im Ernstfall die Fortführung des Unternehmens sichert und eine wirtschaftliche Katastrophe verhindert.
In wieweit ihr im Testament festgehaltener letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, bleibt ungewiss. Erst die Testamentsvollstreckung stellt sicher, dass Ihr letzter Wille tatsächlich geschieht.
Erbschaftsteuer vermeiden – steuergünstig erben in Waghäusel und Chemnitz
Die Erbschaftsteuer wird bei der Vermögensübertragung im Todesfall berechnet, während die Schenkungsteuer auf übertragene Vermögen zu Lebzeiten anfällt.
Zurzeit gibt es interessante Möglichkeiten mit denen Sie die Steuerbelastung von Ihnen und Ihren nahen Angehörigen bei der Vermögensübergabe im Erbfall reduzieren können. Im günstigsten Fall wird keine Erbschaftsteuer fällig. Dabei gilt auch hier die aus dem Geschäftsleben bekannte Maxime „Zeit ist Geld“. Die Strategie zur Vermeidung der Erbschaftsteuer baut auf eine Vielzahl von Steuerfreibeträgen, die vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen mit und ohne Auflagen. Je höher die zu übertragenden Vermögen sind, umso wichtiger ist die frühzeitige Planung und Umsetzung der Vermögensübergabe im Zuge einer Erbschaft.
Unmittelbare Familienangehörige kommen in den Genuss der höchsten Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die jeweils 500 000 Euro für den Lebenspartner, jeweils 400 000 Euro für die Kinder und noch jeweils 20 000 Euro für die Enkelkinder betragen. Weitere Begünstigungen gibt es für Hausrat, private Grundstücke und Immobilien. Da die Freibeträge bei der Schenkungsteuer alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden können, können auch große Vermögen steuergünstig übertragen werden.
Unternehmen richtig erben – Steuervorteile geschickt nutzen
Auch Unternehmensvermögen genießen Steuerprivilegien im Erbfall. Der Gesetzgeber knüpft Steuervergünstigungen an die Fortführung des Unternehmens. Außerdem wird zwischen steuerbegünstigte Betriebsvermögen und dem nicht begünstigen Verwaltungsvermögen unterschieden. Unter Umständen ist eine Änderung der Rechtsform oder die Umstrukturierung der Unternehmen ratsam, um Nachteile im Erbfall zu vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer verheerenden finanziellen Situation der Familie bzw. der Erben führen kann. Ich verzichte bewusst auf eine ausführliche Darstellung zum Erbfall „Unternehmen“, um Sie nicht im Wirrwarr von Wenn und Aber ertrinken zu lassen. Es sind viele verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, die am besten in einem vertrauensvollen Gespräch zur Sprache kommen. Ich helfe Ihnen, die Weichen richtig zu stellen.
Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung sichert die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers. Wenn Streit unter den Erben zu befürchten ist, komplizierte Vermögensverhältnisse vorliegen oder besondere Forderungen des Erblassers durchgesetzt werden sollen, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ratsam. Der schlichtet Konflikte, hilft, den Familienfrieden zu wahren, schützt das Erbe vor ungerechtfertigten Forderungen – kurzum er entlastet die Erben bei der Regelung des Nachlasses. Meistens ist die Abwicklung des Erbes die Hauptaufgabe der Testamentsvollstreckung, d.h. es ist eine zeitlich begrenzte Tätigkeit. In besonderen Fällen kommt die Dauertestamentsvollstreckung in Betracht, um die Versorgung minderjähriger und behinderter Erben sicherzustellen. Mittels Testamentsvollstreckung kann das Erbe effektiv vor dem Zugriff von möglichen Gläubigern eines oder mehrerer Erben geschützt werden.
Helfen Sie dem Testamentsvollstrecker, indem Sie seine Aufgaben und Rechte möglichst klar festlegen.
Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker – Vertrauen ist gut, Sicherheit ist besser
Der Testamentsvollstrecker muss eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen beachten, d.h. er übernimmt große Verantwortung. Wichtige Aufgaben sind die Sicherung des Nachlasses, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Prüfung vorhandener Verträge und Geschäftsbeziehungen, Begleichung fälliger Rechnungen, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung u.v.m. Der Testamentsvollstrecker haftet unmittelbar für die Begleichung der Erbschaftsteuer. Zudem sollte der mögliche Kandidat für die Testamentsvollstreckung über gute kommunikative Fähigkeiten verfügen, um zwischen Interessensgruppen zu vermitteln und den Familienfrieden zu bewahren. Wählen Sie daher Ihren Testamentsvollstrecker sorgfältig aus, wobei mehrere Kandidaten auf Ihrer Liste stehen sollten, falls ein Kandidat die Übernahme der Testamentsvollstreckung ablehnt. Wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker benennt, dann setzt das Nachlassgericht einen ein.
Es gibt viele Gründe, Ihren Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen:
- Er kennt das Steuerrecht.
- Kommt der Erblasser aus der eigenen Mandantschaft, dann kennt er sowohl die wirtschaftlichen, finanziellen und familiären Verhältnisse. Das gute Vertrauensverhältnis ist ein weiterer Pluspunkt.
- Er bringt betriebswirtschaftliches Wissen und Managementfähigkeiten mit.
- Er verfügt dank der Kanzlei über ausreichend Ressourcen, um den Nachlass professionell abzuwickeln: Vermögen, Immobilien, Unternehmen bewerten; Nachlassverzeichnis aufstellen, Erbschaftsteuererklärung und andere notwendige Steuererklärungen zu erstellen.
- Er verfügt über ein Netzwerk an Spezialisten, die im Bedarfsfalle hinzugezogen werden können.
- Er ist unabhängig in seinen Entscheidungen und Handlungen.
- Er ist gewöhnlich nicht befangen und keinem Erben in irgendeiner Weise verpflichtet.
- Von Berufswegen ist er schon zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Schieben Sie die Fragen zur Vermögens- und Unternehmensnachfolge, zu Erbschaftsteuer und Unternehmertestament nicht auf die lange Bank. Sichern Sie Ihre Familie und Ihre Kinder rechtzeitig ab. Bei einer Tasse Kaffee können wir in angenehmer Atmosphäre über ihre Vorstellungen und Fragen sprechen. Gern nehme ich mir Zeit für Ihre Anliegen!
Leistungsangebot für Erbschaftsteuer-Beratung und Testamentsvollstreckung:
- Steuerliche Beratung zum Testament
- Beratung und Hilfe zum Unternehmertestament
- Beratung zu Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Vorweggenommene Erbfolge
- Beratung zu Schenkungen mit und ohne Auflagen
- Nachlassverwaltung
- Testamentsvollstreckung
- Erstellung von Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung
- Unternehmensnachfolge
- Unternehmensbewertung
- Bewertung von Immobilien und Grundstücken





